2.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, der BMW 535d sei nicht mit dem Geld von C. bezahlt worden. Der BMW 535d sei nicht bezahlt, sondern es liege ein Abzahlungsvertrag vor und der Beschwerdeführer sei vertraglich verpflichtet, monatlich Fr. 365.00 an D. zu bezahlen. Die Fr. 21'900.00, welche B. am 17. November 2021 an D. übergeben habe, seien von diesem am 18. November 2021 dem Beschwerdeführer im Wissen um seine finanzielle Situation zurückgegeben worden. An diesem Tag habe D., der Inhaber des Autocenters E., dem Beschwerdeführer ein Privatdarlehen gewährt, welches dieser in Raten zurückbezahle.