2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt zur Begründung der Beschlagnahmeverfügung aus, der Beschwerdeführer stehe im dringenden Tatverdacht, sich des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht zu haben, indem seine Ehefrau B. vom Geschädigten C. unter Vorspiegelung diverser Notlagen ca. Fr. 390'000.00 erhalten haben soll und er davon u.a. damit profitiert habe, dass er den Personenwagen BMW 535d mit dem Kontrollschild SO […] mit dem von C. erhaltenen Geld habe bezahlen können. Aus diesen Gründen werde der Personenwagen zum Zwecke der Einziehung und der Kostensicherung beschlagnahmt.