3.3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Januar 2022. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sind Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staats- -3- anwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.