Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.18 / va (STA.2021.10024) Art. 187 Entscheid vom 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Ott, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Am 12. Januar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschlagnahmebefehl die Beschlagnahme des Personenwagens BMW 535d, SO […], an. 3. 3.1. Gegen diesen Beschlagnahmebefehl liess A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2022 Beschwerde erheben mit folgenden An- trägen: " 1. Auf die Beschlagnahme des PW BMW 535d, SO […], sei zu verzichten. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den PW BMW 535d, SO […] dem Beschuldigten herauszugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin resp. des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschlagnahmebefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Januar 2022. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sind Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staats- -3- anwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zuläs- sig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt zur Begründung der Be- schlagnahmeverfügung aus, der Beschwerdeführer stehe im dringenden Tatverdacht, sich des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht zu ha- ben, indem seine Ehefrau B. vom Geschädigten C. unter Vorspiegelung diverser Notlagen ca. Fr. 390'000.00 erhalten haben soll und er davon u.a. damit profitiert habe, dass er den Personenwagen BMW 535d mit dem Kon- trollschild SO […] mit dem von C. erhaltenen Geld habe bezahlen können. Aus diesen Gründen werde der Personenwagen zum Zwecke der Einzie- hung und der Kostensicherung beschlagnahmt. 2.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, der BMW 535d sei nicht mit dem Geld von C. bezahlt worden. Der BMW 535d sei nicht bezahlt, sondern es liege ein Abzahlungsvertrag vor und der Be- schwerdeführer sei vertraglich verpflichtet, monatlich Fr. 365.00 an D. zu bezahlen. Die Fr. 21'900.00, welche B. am 17. November 2021 an D. über- geben habe, seien von diesem am 18. November 2021 dem Beschwerde- führer im Wissen um seine finanzielle Situation zurückgegeben worden. An diesem Tag habe D., der Inhaber des Autocenters E., dem Beschwerde- führer ein Privatdarlehen gewährt, welches dieser in Raten zurückbezahle. B. wisse gar nicht, dass D. dem Beschwerdeführer den ins Recht gelegten Darlehensvertrag gewährt habe, weil dies erst am 18. November 2021 ge- schehen sei, an welchem B. nicht mehr anwesend gewesen sei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt in der Beschwerdeantwort an, B. habe in der Einvernahme vom 10. Januar 2022 anerkannt, dass sie durch Vorspielen von Notlagen, Liebesgefühlen und Signalisation zur Spendebereitschaft einer Niere sowie durch die Angabe eines falschen Na- mens C. dazu veranlasst habe, ihr grössere Geldbeträge, total mindestens Fr. 95'000.00 im Jahr 2021, gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer habe von dieser Beziehung gewusst. Der Beschwerdeführer sei vom Lohn von B. abhängig gewesen, weil er seit eineinhalb Jahren arbeitslos gewe- sen sei und nichts mehr vom RAV erhalten habe. Das Auto habe sie "cash" gekauft und mit dem Geld von C. bezahlt. In der Konfrontationseinver- nahme vom 11. Januar 2022 habe B. bestätigt, dass der BMW 535d vom -4- Geld von C. gekauft worden sei. Der ganze Kaufpreis von Fr. 21'900.00 sei vor Ort bar bezahlt worden. B. habe auf die Frage, warum der Beschwer- deführer behaupte, dass eine Ratenzahlung laufen würde, geantwortet, dass der Beschwerdeführer sie wahrscheinlich beschützen wolle. Das Fahrzeug werde einzig vom Beschwerdeführer gelenkt und dieser habe vom Geld von C. dahingehend profitiert, dass sie Lebensmittel gekauft habe, ihm das Auto gekauft habe und ihm auch Geld für Zigaretten gege- ben habe. Insgesamt würden die Ausführungen in der Beschwerde den Aussagen an- lässlich der Einvernahmen vollumfänglich widersprechen und müssten als Schutzbehauptung betrachtet werden. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nennt in der angefochtenen Verfü- gung als Gründe für die Beschlagnahme die Verwendung zur Kostensiche- rung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und die Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). 3.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht, sich des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht zu haben. Seine Ehefrau B. erhielt von C. unter Vorspiegelung diverser Notlagen höhere Beträge im Umfang von mindestens Fr. 95'000.00. Der Beschwerdeführer hat als Ehe- gatte der Hauptbeschuldigten sowohl von der Beziehung seiner Ehefrau zu C. gewusst wie auch vom Umstand, dass diese von C. verschiedentlich höhere Geldbeträge erhalten hat. Er wusste, dass sie sich bei Anrufen von C. jeweils mit dem Namen "F." meldete (Einvernahme vom 10. Januar 2022 [act. 10], Frage 40). Er wusste auch, dass seine Frau von C. regelmässig Geld erhielt, will allerdings nicht wissen, welche Summen seine Frau je- weils erhalten hat. Manchmal habe sie Fr. 10'000.00 oder Fr. 20'000.00 er- wähnt (Einvernahme vom 10. Januar 2022 [act. 11 f.], Fragen 54 ff.). Den Gesundheitszustand von C. kenne der Beschwerdeführer nicht, er wisse allerdings, dass seine Frau C. im Spital bei der Arbeit kennengelernt habe und habe von ihm den Eindruck erhalten, dass er ein alter Mann sei und -5- nicht so richtig laufen könne ("Gleichgewicht" [Einvernahme vom 10. Ja- nuar 2022 [act. 14], Fragen 84 und 85]). Gestützt auf diese Aussagen besteht der dringende Verdacht des gewerbs- mässigen Betrugs von B. zum Nachteil von C. sowie der Teilnahme an die- sem Delikt durch den Beschwerdeführer. 3.3. In der Beschwerde streitig ist im Wesentlichen der Umstand, ob die von C. erhaltenen Geldmittel zum Kauf des BMW 535d verwendet worden sind. Die Aussagen von B. und des Beschwerdeführers gehen diesbezüglich zu- mindest teilweise auseinander. B. erklärte, dass sie beide beim Kauf des BMWs anwesend gewesen seien und sie den Kaufpreis von Fr. 21'900.00 vor Ort bar bezahlt habe (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 42], Fragen 44 ff.). Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde hingegen, den BMW 535d mit einem Privatkredit des Verkäufers erworben zu haben und diesen Kredit in monatlichen Raten von Fr. 365.00 zurückzubezahlen (Beschwer- debeilagen 3 und 4). Seine Ehefrau wisse nichts von diesem Ratenkauf, weil dieser erst einen Tag später abgeschlossen worden sei. Der behauptete Ratenkauf erscheint als Schutzbehauptung: Der Be- schwerdeführer macht denn auch keinerlei Angaben dazu, was dann mit der Barzahlung von Fr. 21'900.00 am Vortag durch seine Frau geschehen sein soll, bzw. an wen dieses Geld allenfalls zurückbezahlt worden sein soll. In der Konfrontationseinvernahme führt denn auch B. aus, ihr Mann behaupte die Ratenzahlung wahrscheinlich deshalb, weil er sie beschützen wolle (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 42], Frage 48). Der Beschwerdeführer führt denn auch hier an, man habe eine Raten- zahlung vereinbart, aber seine Frau habe dann alles auf einmal bezahlt. Weil man den Verkäufer gekannt habe, sei zuerst eine Ratenzahlung ver- einbart worden, seine Frau habe dann aber das Fahrzeug bar bezahlt (Kon- frontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 42], Frage 48). Unter den gegebenen Umständen erscheint die behauptete Ratenzahlung un- glaubwürdig, womit von einer Barzahlung des Fahrzeugs durch B. - ver- mutlich aus den von C. erhaltenen Barbeträgen - auszugehen ist. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Ratenzahlung erstellt wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern und die Beschlagnahme wäre gleichwohl zu bestätigen. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos, wobei die Leistungen des RAVs eingestellt worden sind. Er ist damit mittellos und vollumfänglich auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau angewie- sen. Folglich wäre er auch bei einer vereinbarten Ratenzahlung nicht in der Lage, diese Raten ohne die Unterstützung seiner Ehefrau aufzubringen. So führte der Beschwerdeführer in der Konfrontationseinvernahme auf die -6- Frage, wie konkret er vom Geld von C. profitiert habe, einzig aus, er habe schon profitiert, sie habe Lebensmittel gekauft, das Auto sei ihm gekauft worden und sie habe ihm auch Geld für Zigaretten gegeben (Konfrontati- onseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 48], Frage 92). B. ergänzte, dass sie 100% arbeite und gut verdient habe; er habe von ihrem Lohn profitieren können, weniger von C. Das mit dem Auto stimme aber (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 48], Frage 92). Auf die Anschlussfrage, ob der Lohn von B. gereicht habe um die Ra- ten des Autos bezahlen zu können, führte B. aus, C. habe gewusst, dass das Geld für das Auto sei. Ohne Lohnpfändung hätte es wohl gereicht, für den normalen Lebensunterhalt allein habe der Lohn gereicht (Konfrontati- onseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 48], Frage 93). Der Beschwer- deführer bestätigte die Aussagen seiner Ehefrau (Konfrontationseinver- nahme vom 11. Januar 2022 [act. 48], Frage 93). Unter den gegebenen Umständen ist offensichtlich, dass der Kauf des BMWs lediglich mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln von C. erfolgen konnte, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausge- sprochene Beschlagnahme für eine mögliche Einziehung des Fahrzeugs oder eine allfällige Kostensicherung nicht zu beanstanden ist. 4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zu- ständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 846.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser