4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'301.60 auszurichten. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)