3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 202.00, zusammen Fr. 1'202.00, werden zu 1/3, ausmachend Fr. 400.65, den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit und zu 1/3, ausmachend Fr. 400.65, dem Betroffenen auferlegt. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Die von den Beschwerdeführern zu tragenden Verfahrenskosten werden mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet.