Aktenstudium und 1 Stunde für den Austausch mit den Beschwerdeführern). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 3 AnwT), einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein angemessener Aufwand von Fr. 1'952.40. Dieser ist den Beschwerdeführern im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 1'301.60 zu entschädigen. 3.2.2. Dem vollständig unterliegenden Betroffenen ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: