3.2. 3.2.1. Den Beschwerdeführern ist für den im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand im Umfang ihres Obsiegens eine Entschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher von der Beschwerdekammer in Strafsachen ermessensweise festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin die Beschwerde und zwei Stellungnahmen zu verfassen sowie die Einstellungsverfügung, die Beschwerdeantwort und die Stellungnahmen des Betroffenen zu studieren hatte.