3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung, unterliegen jedoch bezüglich des Antrags auf Aushändigung der Gegenstände an die Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Rechtsvertreterin. Der Betroffene unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Es rechtfertigt sich damit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/3 den Beschwerdeführern (in solidarischer Haftbarkeit) sowie zu 1/3 dem Betroffenen aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.