2.2.6. Zusammenfassend erweist sich sowohl die Anordnung der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Betroffenen wie auch die Ansetzung einer Frist an die Parteien (Ansprecher) zur Erhebung von Zivilklagen als nicht rechtmässig. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführer die Aushändigung der Gegenstände an die Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Rechtsvertreterin verlangen, ist die Beschwerde indessen abzuweisen.