Angesichts der unbestrittenen Berechtigung der Erbengemeinschaft an den beschlagnahmten Gegenständen, von welcher auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgeht, wäre vielmehr die Herausgabe der Gegenstände an die Erbengemeinschaft anzuordnen gewesen, wobei derzeit (zumindest bis zu einer allfälligen Bestellung einer Vertretung) aufgrund der gemeinschaftlichen Berechtigung der Erben lediglich eine Herausgabe an sämtliche (mittels Erbenbescheinigung ausgewiesene) Erben gemeinsam zulässig erscheint. Die durch die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg angeordnete Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Betroffenen erweist sich jedenfalls als nicht rechtmässig.