Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung, dass die Gegenstände mangels bestellten Vertreters der Erbengemeinschaft auszuhändigen seien (angefochtene Verfügung S. 4), erweisen sich damit als zutreffend. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau trotz dieser (unbestritten gebliebenen) Feststellung schliesslich den Betroffenen als Vertreter der Erbengemeinschaft bezeichnete und die Herausgabe der Gegenstände an ihn (als ältesten Sohn) anordnete, ist hingegen nicht nachvollziehbar und kommt der Einsetzung eines Erbenvertreters zur Entgegennahme der Gegenstände gleich, was in-