Der Betroffene macht geltend, dass ihm die Gegenstände zufolge seiner Hilfestellungen an den Verstorbenen auszuhändigen seien (Beschwerdeantwort des Betroffenen S. 6). Beides vermag offensichtlich keine Vertretungsbefugnis zu begründen, zumal ein Erbenvertreter von allen Erben gemeinsam oder gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Antrag eines Miterben durch die gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB zuständige Behörde – zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers (THOMAS W EIBEL, in: Erbrecht, Praxiskommentar, 4. Auflage 2019, N. 63 zu Art. 602 ZGB), gemäss § 66 EG ZGB im Kanton Aargau das Präsidium des Bezirksgerichts – zu bestimmen wäre.