Auch die Beschwerdeführer und der Betroffene machen nicht geltend, zur Vertretung der Erbengemeinschaft ermächtigt worden zu sein. Die Beschwerdeführer begründen ihr Begehren, die Gegenstände der Beschwerdeführerin 1 (bzw. deren Rechtsvertreterin) auszuhändigen, vielmehr damit, dass die Beschwerdeführerin 1 besser zur Entgegennahme der Gegenstände legitimiert sei, da sie höhere Forderungen gegenüber dem Nachlass habe und die Herausgabe der Gegenstände an den Betroffenen die Ermittlung der Erbmasse gefährden könnte (Beschwerde S. 6 f.).