2.2.4. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgehaltene Berechtigung der Erbengemeinschaft an den Gegenständen unbestritten ist, ist ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 3 StPO im Sinne einer Rückgabe der Gegenstände an die berechtigte Person angezeigt. Hingegen kommt Art. 267 Abs. 5 StPO (Zusprechung der Gegenstände an eine Person unter Ansetzung einer Frist an die übrigen Ansprecher zur Anhebung von Zivilklagen) nicht zur Anwendung. -7- 2.2.5. 2.2.5.1. Vorliegend ist einzig strittig, wer zur Entgegennahme der Gegenstände für die Erbengemeinschaft berechtigt ist.