dass die erhobene Herabsetzungsklage keine Ansprüche und Rechte auf einzelne Vermögenswerte begründe (Beschwerdeantwort des Betroffenen S. 5) und nur ein unbestrittener Erbe die beschlagnahmten Werte empfangen könne (Stellungnahme vom 10. Januar 2023 S. 2).