Die Beschwerdeführer verweisen vielmehr ebenfalls darauf, dass die betreffenden Gegenstände Teil des Nachlasses seien (Beschwerde S. 7), dass für den Beizug der Gegenstände bei der Erstellung des öffentlichen Inventars zu sorgen sei und dass die Beschwerdeführerin 1 die Gegenstände der Gemeinde melden würde, sobald diese ihr zugewiesen würden (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29. September 2022 S. 4 f.). Auch der Betroffene scheint diese Auffassung zu teilen, wenn er geltend macht, dass die Beschwerdeführer kein sachen- oder erbrechtlich besseres Recht an den Gegenständen hätten und erst mit der Erbteilung ermittelt werde, welche Wertsachen einzelnen Erben zufallen würden,