2.2.3. Die Berechtigung der Erbengemeinschaft an den in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gegenständen wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Die Beschwerdeführer verweisen vielmehr ebenfalls darauf, dass die betreffenden Gegenstände Teil des Nachlasses seien (Beschwerde S. 7), dass für den Beizug der Gegenstände bei der Erstellung des öffentlichen Inventars zu sorgen sei und dass die Beschwerdeführerin 1 die Gegenstände der Gemeinde melden würde, sobald diese ihr zugewiesen würden (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29. September 2022 S. 4 f.).