Damit erachtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die beschlagnahmten Gegenstände offensichtlich als Teil des Nachlasses und ging ausdrücklich von der Berechtigung der Erbengemeinschaft (und nicht von einer persönlichen Berechtigung des als "Vertreter der Erbengemeinschaft" bezeichneten Betroffenen) an den Gegenständen aus. Dies ergibt sich im Übrigen auch bereits aus den Parteimitteilungen betreffend die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens vom 23. Februar 2022, in welcher die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ebenfalls festhielt, dass die beschlagnahmten Gegenstände an die berechtigte Person und damit an die Erbenge-