2.2.2. Damit erachtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die beschlagnahmten Gegenstände offensichtlich als Teil des Nachlasses und ging ausdrücklich von der Berechtigung der Erbengemeinschaft (und nicht von einer persönlichen Berechtigung des als "Vertreter der Erbengemeinschaft" bezeichneten Betroffenen) an den Gegenständen aus.