2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hob in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung die Beschlagnahme auf und sprach die betreffenden Gegenstände dem Betroffenen "als Vertreter der Erbengemeinschaft" zu. In der Begründung führte sie aus, es sei unbestritten, dass nach dem Tod des Beschuldigten die Erbengemeinschaft an den Gegenständen berechtigt sei. Umstritten sei jedoch, wer die Vermögenswerte bzw. Gegenstände zur Verwahrung entgegennehmen solle. Mangels Bestehen einer Erbenvertre- -6-