Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, dass die beschlagnahmten Gegenstände nicht dem Betroffenen, sondern der Beschwerdeführerin 1 auszuhändigen seien (soweit die Gegenstände nicht weiter durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufbewahrt würden), da die Beschwerdeführerin 1 höhere Forderungen gegenüber dem noch zu verteilenden Nachlass habe und die Herausgabe der Gegenstände an den Betroffenen überdies die Ermittlung der Erbmasse gefährde. Die Beschwerdeführer sind damit durch die in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sollten sie nicht Privatkläger sein (wovon