1. Angefochten ist Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2022, mit welcher die Zusprechung der beschlagnahmten Gegenstände an den Betroffenen als Vertreter der Erbengemeinschaft angeordnet und den Parteien (Ansprechern) eine Frist zur Anhebung von Zivilklagen angesetzt wurde. Angefochten ist nicht die Aufhebung der Beschlagnahme, sondern die verfügte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Betroffenen. Die in Ziffer 2 getroffene Anordnung ist eine Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.