267 Abs. 3 und Abs. 5 StPO). Lassen die Parteien diese Frist verstreichen bzw. erheben keine Zivilklage beim zuständigen Gericht, werden die vorerwähnten Gegenstände bzw. Vermögenswerte innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung gegen Vorweisen eines amtlichen Ausweises und nach telefonischer Voranmeldung an Herr E. (geb. […]) als Vertreter der Erbengemeinschaft ausgehändigt (Art. 320 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 und 5 StPO)."