lung 0371670-0), Bargeld in der Höhe von CHF 29'000.00. Den Parteien (Ansprechern) wird eine Frist von 20 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung angesetzt zur Anhebung von Zivilklagen (Art. 320 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 und Abs. 5 StPO).