Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.189 (STA.2021.685) Art. 26 Entscheid vom 27. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin 1 Beschwerde- B._____, […] führer 2 gesetzlich vertreten durch A._____, […] Beschwerde- C._____, […] führer 3 gesetzlich vertreten durch A._____, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter D._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, […] Betroffener E._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Bertisch, […] -2- Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 20. Mai 2022 / Aufhebung der Beschlagnahme in der Strafsache gegen D. Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte ein Strafverfahren gegen D. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Zeitraum vom 1. No- vember 2018 bis 31. Januar 2021 und ev. weiteren Vermögensdelikten. 1.2. D. verstarb am 11. Juni 2021. 2. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau das Strafverfahren gegen D. ein. In Ziffer 2 der Einstellungsverfü- gung vom 20. Mai 2022 verfügte sie Folgendes: " Die Beschlagnahme folgender Gegenstände wird aufgehoben und diese werden Herrn E. (geb. […]) als Vertreter der Erbengemeinschaft zugesprochen: diverse Unterlagen (Siegelung 168515, 2121, 2138), Couvert mit Unterlagen (Siegelung 168514), Ordner, grau, Beschriftung Bank (Siegelung 2140), Ordner, schwarz, Beschriftung Autos (Siege- lung 2139), Unterlagen VP, Visa, etc. (Siegelung 168511), Schweizer Pass […], iPhone 11, schwarz (Siegelung 3654265), Macbook (Siege- lung 0371670-0), Bargeld in der Höhe von CHF 29'000.00. Den Parteien (Ansprechern) wird eine Frist von 20 Tagen nach Zustel- lung dieser Verfügung angesetzt zur Anhebung von Zivilklagen (Art. 320 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 und Abs. 5 StPO). Lassen die Parteien diese Frist verstreichen bzw. erheben keine Zivilklage beim zuständigen Gericht, werden die vorerwähnten Gegenstände bzw. Ver- mögenswerte innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfü- gung gegen Vorweisen eines amtlichen Ausweises und nach telefoni- scher Voranmeldung an Herr E. (geb. […]) als Vertreter der Erbenge- meinschaft ausgehändigt (Art. 320 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 und 5 StPO)." Die Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2022 wurde am 24. Mai 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen Ziffer 2 der ihnen am 31. Mai 2022 zugestellten Einstellungsverfü- gung vom 20. Mai 2022 und stellten die folgenden Anträge: " 1. Es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 20.05.2022 aufzuheben und damit namentlich die verfügte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände des Verstorbenen an dessen erstgeborenen Sohn und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Beschwer- deführerin, stellvertretend an die Unterzeichnende als deren Prozess- vertreterin, anzuordnen. Eventualiter Es sei von einer Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände bis zum Abschluss des Zivilverfahrens abzusehen und die beschlagnahm- ten Gegenstände weiterhin zu verwahren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 3.2. Am 22. Juli 2022 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 12. Juli 2022 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von insgesamt Fr. 1'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 5. August 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 14. September 2022 erstattete der Betroffene die Be- schwerdeantwort und beantragte: " Die Beschwerde sei abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Mai 2022 sei zu bestäti- gen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführer." 3.5. Mit Eingabe vom 21. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Erstattung einer Stellungnahme zur Beschwerde- antwort des Betroffenen. -4- 3.6. Mit Eingabe vom 29. September 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielten an ihren mit Beschwerde gestellten Anträ- gen fest. 3.7. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erstattete der Betroffene eine Stel- lungnahme. 3.8. Am 22. Dezember 2022 erstatteten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme. 3.9. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 nahm der Betroffene Stellung zur Ein- gabe der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2022. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2022, mit welcher die Zusprechung der beschlagnahmten Gegenstände an den Be- troffenen als Vertreter der Erbengemeinschaft angeordnet und den Par- teien (Ansprechern) eine Frist zur Anhebung von Zivilklagen angesetzt wurde. Angefochten ist nicht die Aufhebung der Beschlagnahme, sondern die verfügte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Be- troffenen. Die in Ziffer 2 getroffene Anordnung ist eine Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, dass die be- schlagnahmten Gegenstände nicht dem Betroffenen, sondern der Be- schwerdeführerin 1 auszuhändigen seien (soweit die Gegenstände nicht weiter durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufbewahrt würden), da die Beschwerdeführerin 1 höhere Forderungen gegenüber dem noch zu verteilenden Nachlass habe und die Herausgabe der Gegenstände an den Betroffenen überdies die Ermittlung der Erbmasse gefährde. Die Be- schwerdeführer sind damit durch die in Ziffer 2 der angefochtenen Verfü- gung getroffene Anordnung in ihren rechtlich geschützten Interessen be- troffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sollten sie nicht Privatkläger sein (wovon indes in der angefochtenen Verfügung ausgegangen wird), wären sie zu- -5- mindest als verfahrensbeteiligte Dritte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO ge- stützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Ge- richt die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermö- genswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte ei- ner Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Anspre- chern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO). Der Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände hängt damit davon ab, ob eine oder mehrere Personen Anspruch auf die beschlagnahmten Ge- genstände erheben bzw. ob strittig ist, wer berechtigte Person i.S.v. Art. 267 Abs. 1 StPO ist. Für die Frage der dinglichen oder obligatorischen Berechtigung an Gegenständen oder Vermögenswerten ist die Güterver- teilungsordnung des Privatrechts massgeblich. Die Grenze für die Verwei- gerung der Rückgabe ist dort erreicht, wo sich nicht mit hinreichender Si- cherheit (mehr) feststellen lässt, welches die berechtigte Person an dem Gegenstand oder dem Vermögenswert ist. Für diesen Fall ordnen Art. 267 Abs. 5 und 6 StPO das weitere Vorgehen an (FELIX BOMMER/PETER GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 267 StPO). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hob in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung die Beschlagnahme auf und sprach die betreffenden Gegen- stände dem Betroffenen "als Vertreter der Erbengemeinschaft" zu. In der Begründung führte sie aus, es sei unbestritten, dass nach dem Tod des Beschuldigten die Erbengemeinschaft an den Gegenständen berechtigt sei. Umstritten sei jedoch, wer die Vermögenswerte bzw. Gegenstände zur Verwahrung entgegennehmen solle. Mangels Bestehen einer Erbenvertre- -6- tung würden die Gegenstände deshalb der Erbengemeinschaft ausgehän- digt bzw. dem ältesten Nachkommen des Beschuldigten zugesprochen (angefochtene Verfügung S. 4). 2.2.2. Damit erachtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die beschlag- nahmten Gegenstände offensichtlich als Teil des Nachlasses und ging aus- drücklich von der Berechtigung der Erbengemeinschaft (und nicht von einer persönlichen Berechtigung des als "Vertreter der Erbengemeinschaft" be- zeichneten Betroffenen) an den Gegenständen aus. Dies ergibt sich im Üb- rigen auch bereits aus den Parteimitteilungen betreffend die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens vom 23. Februar 2022, in welcher die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau ebenfalls festhielt, dass die beschlagnahm- ten Gegenstände an die berechtigte Person und damit an die Erbenge- meinschaft auszuhändigen seien, weshalb die Parteien innert Frist ein Er- benverzeichnis einzureichen hätten (act. 74.2.3 und 83.0.3) 2.2.3. Die Berechtigung der Erbengemeinschaft an den in Ziffer 2 der angefoch- tenen Verfügung aufgeführten Gegenständen wird im Beschwerdeverfah- ren nicht bestritten. Die Beschwerdeführer verweisen vielmehr ebenfalls darauf, dass die betreffenden Gegenstände Teil des Nachlasses seien (Be- schwerde S. 7), dass für den Beizug der Gegenstände bei der Erstellung des öffentlichen Inventars zu sorgen sei und dass die Beschwerdeführerin 1 die Gegenstände der Gemeinde melden würde, sobald diese ihr zuge- wiesen würden (Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29. September 2022 S. 4 f.). Auch der Betroffene scheint diese Auffassung zu teilen, wenn er geltend macht, dass die Beschwerdeführer kein sachen- oder erbrecht- lich besseres Recht an den Gegenständen hätten und erst mit der Erbtei- lung ermittelt werde, welche Wertsachen einzelnen Erben zufallen würden, dass die erhobene Herabsetzungsklage keine Ansprüche und Rechte auf einzelne Vermögenswerte begründe (Beschwerdeantwort des Betroffenen S. 5) und nur ein unbestrittener Erbe die beschlagnahmten Werte empfan- gen könne (Stellungnahme vom 10. Januar 2023 S. 2). 2.2.4. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgehaltene Berechtigung der Erbengemeinschaft an den Gegenständen unbestritten ist, ist ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 3 StPO im Sinne einer Rückgabe der Gegenstände an die berechtigte Person angezeigt. Hingegen kommt Art. 267 Abs. 5 StPO (Zusprechung der Gegenstände an eine Person unter Ansetzung einer Frist an die übrigen Ansprecher zur Anhebung von Zivil- klagen) nicht zur Anwendung. -7- 2.2.5. 2.2.5.1. Vorliegend ist einzig strittig, wer zur Entgegennahme der Gegenstände für die Erbengemeinschaft berechtigt ist. 2.2.5.2. Gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB sind die Erben Gesamteigentümer der Erb- schaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass ein Erben- vertreter, Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker eingesetzt bzw. be- stimmt worden ist, welcher zur Entgegennahme der Gegenstände für die Erbengemeinschaft ermächtigt sein könnte. Auch die Beschwerdeführer und der Betroffene machen nicht geltend, zur Vertretung der Erbengemein- schaft ermächtigt worden zu sein. Die Beschwerdeführer begründen ihr Be- gehren, die Gegenstände der Beschwerdeführerin 1 (bzw. deren Rechts- vertreterin) auszuhändigen, vielmehr damit, dass die Beschwerdeführerin 1 besser zur Entgegennahme der Gegenstände legitimiert sei, da sie hö- here Forderungen gegenüber dem Nachlass habe und die Herausgabe der Gegenstände an den Betroffenen die Ermittlung der Erbmasse gefährden könnte (Beschwerde S. 6 f.). Der Betroffene macht geltend, dass ihm die Gegenstände zufolge seiner Hilfestellungen an den Verstorbenen auszu- händigen seien (Beschwerdeantwort des Betroffenen S. 6). Beides vermag offensichtlich keine Vertretungsbefugnis zu begründen, zumal ein Erben- vertreter von allen Erben gemeinsam oder gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Antrag eines Miterben durch die gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB zuständige Behörde – zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers (THOMAS W EIBEL, in: Erbrecht, Praxiskommentar, 4. Auflage 2019, N. 63 zu Art. 602 ZGB), gemäss § 66 EG ZGB im Kanton Aargau das Präsidium des Bezirksgerichts – zu bestimmen wäre. 2.2.5.3. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der ange- fochtenen Verfügung, dass die Gegenstände mangels bestellten Vertreters der Erbengemeinschaft auszuhändigen seien (angefochtene Verfügung S. 4), erweisen sich damit als zutreffend. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau trotz dieser (unbestritten gebliebenen) Feststellung schliesslich den Betroffenen als Vertreter der Erbengemeinschaft bezeich- nete und die Herausgabe der Gegenstände an ihn (als ältesten Sohn) an- ordnete, ist hingegen nicht nachvollziehbar und kommt der Einsetzung ei- nes Erbenvertreters zur Entgegennahme der Gegenstände gleich, was in- dessen nach den obigen Ausführungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fällt. -8- Angesichts der unbestrittenen Berechtigung der Erbengemeinschaft an den beschlagnahmten Gegenständen, von welcher auch die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau ausgeht, wäre vielmehr die Herausgabe der Gegen- stände an die Erbengemeinschaft anzuordnen gewesen, wobei derzeit (zu- mindest bis zu einer allfälligen Bestellung einer Vertretung) aufgrund der gemeinschaftlichen Berechtigung der Erben lediglich eine Herausgabe an sämtliche (mittels Erbenbescheinigung ausgewiesene) Erben gemeinsam zulässig erscheint. Die durch die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg an- geordnete Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Be- troffenen erweist sich jedenfalls als nicht rechtmässig. 2.2.6. Zusammenfassend erweist sich sowohl die Anordnung der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Betroffenen wie auch die Anset- zung einer Frist an die Parteien (Ansprecher) zur Erhebung von Zivilklagen als nicht rechtmässig. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführer die Aus- händigung der Gegenstände an die Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Rechtsvertreterin verlangen, ist die Beschwerde indessen abzuweisen. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ob- siegen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufhebung von Ziff. 2 der an- gefochtenen Verfügung, unterliegen jedoch bezüglich des Antrags auf Aus- händigung der Gegenstände an die Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Rechtsvertreterin. Der Betroffene unterliegt mit seinen Anträgen vollstän- dig. Es rechtfertigt sich damit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/3 den Beschwerdeführern (in solidarischer Haftbarkeit) sowie zu 1/3 dem Betroffenen aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. 3.2.1. Den Beschwerdeführern ist für den im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand im Umfang ihres Obsiegens eine Entschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat keine Kostennote einge- reicht. Die Entschädigung ist daher von der Beschwerdekammer in Straf- sachen ermessensweise festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin die Beschwerde und zwei Stellungnahmen zu verfas- sen sowie die Einstellungsverfügung, die Beschwerdeantwort und die Stel- lungnahmen des Betroffenen zu studieren hatte. Ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 8 Stunden erscheint damit angemessen (5 Stunden für das Ver- fassen der Beschwerde und der beiden Stellungnahmen, 2 Stunden für das -9- Aktenstudium und 1 Stunde für den Austausch mit den Beschwerdefüh- rern). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 3 AnwT), einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% des eigent- lichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein angemessener Aufwand von Fr. 1'952.40. Dieser ist den Be- schwerdeführern im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 1'301.60 zu entschä- digen. 3.2.2. Dem vollständig unterliegenden Betroffenen ist keine Entschädigung aus- zurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Mai 2022 aufge- hoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. 2. Soweit die Beschwerdeführer anderes oder mehr verlangen, wird die Be- schwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 202.00, zusammen Fr. 1'202.00, werden zu 1/3, ausmachend Fr. 400.65, den Beschwerdefüh- rern in solidarischer Haftbarkeit und zu 1/3, ausmachend Fr. 400.65, dem Betroffenen auferlegt. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Die von den Beschwerdeführern zu tragenden Verfahrenskosten werden mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'301.60 auszurichten. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler