4.4. Im Ergebnis weist der Beschwerdeführer bezüglich seiner Anträge kein aktuelles Rechtsschutzinteresse auf, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 846.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]