Dass sich hier eine angemessene Bedenkfrist rechtfertigt, welche vorliegend nicht überschritten worden war, wurde bereits gesagt. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten weder das rechtliche Gehör verletzt noch eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie den unterzeichneten Beschlagnahmebefehl -9- dem Beschwerdeführer nicht mehr aushändigen liess und damit auf die Beschlagnahme verzichtet hatte. Die Beschwerde wäre folglich abzuweisen gewesen, hätte darauf eingetreten werden können.