Denn Art. 104 Abs. 2 Satz 1 ZG verpflichtet das BAZG, die Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln, wohingegen das Gesetz der zuständigen Behörde, also vorliegend der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, keine zeitlichen Vorgaben für den Entscheid über eine (allfällige) Anordnung der Beschlagnahme macht (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 ZG). Dass sich hier eine angemessene Bedenkfrist rechtfertigt, welche vorliegend nicht überschritten worden war, wurde bereits gesagt.