Bezeichnenderweise bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2022 sodann selber vor, dass der fallführende Staatsanwalt "voreilig" über die Beschlagnahme entschieden habe. Entgegen dem Beschwerdeführer ist vorliegend unbeachtlich, welche Behörde die "tatsächliche Gewalt" über die Gegenstände hatte (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2022, S. 2). Denn Art.