104 Abs. 2 ZG und somit vorliegend der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher sie über eine allfällige Anordnung der Beschlagnahme zu befinden hat. Andernfalls besteht die Gefahr, dass in ähnlichen Fällen unbesehen der jeweiligen Sachlage umgehend und vorsorglich eine Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden würde, was ebenso wenig im Interesse der beschuldigten Person sein dürfte. Bezeichnenderweise bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2022 sodann selber vor, dass der fallführende Staatsanwalt "voreilig" über die Beschlagnahme entschieden habe.