Entsprechend hob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2022 auch nicht eine allfällige Beschlagnahme auf, sondern gab die sichergestellten Gegenstände lediglich frei. Es rechtfertigt sich, der zuständigen Behörde gemäss Art. 104 Abs. 2 ZG und somit vorliegend der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher sie über eine allfällige Anordnung der Beschlagnahme zu befinden hat.