grundsätzlich gehalten gewesen, über die Anordnung einer Beschlagnahme zu befinden (vgl. Art. 104 Abs. 2 ZG), was sie mit der Ausfertigung des Beschlagnahmebefehls grundsätzlich auch getan hat. Wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2.3. hiervor), hat die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten bereits kurze Zeit nach Verfahrenseröffnung (30. März 2022) dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Verfahrenseinstellung mitgeteilt (9. Mai 2022) und das Strafverfahren schliesslich eingestellt (11. Mai 2022).