4.3.4. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Zollgesetz (ZG [SR.631.0]) kann das BAZG Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a) oder einzuziehen sind (lit. b). Das BAZG übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde, wobei diese über die Anordnung einer Beschlagnahme entscheidet (vgl. Art. 104 Abs. 2 ZG). Innert welcher Frist die zuständige Behörde über die Anordnung einer Beschlagnahme zu befinden hat, ist dem Gesetz indessen nicht zu entnehmen.