Im vorliegenden Fall kam es unbestrittenermassen weder zu einer Einvernahme des Beschwerdeführers noch wurde ihm der Beschlagnahmebefehl ausgehändigt. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlagnahmebefehls durch den Beschwerdeführer anlässlich seiner Akteneinsicht am 10. Mai 2022 (vgl. schriftliche Bestätigung des Beschwerdeführers in den Akten), hatte die Rechtsmittelfrist folglich noch gar nicht zu laufen begonnen, womit er - unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 4.3.4. hiernach - grundsätzlich noch fristgerecht hätte Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl erheben können.