4.3.3. Die Beschlagnahme ist - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - schriftlich anzuordnen und der entsprechende Befehl ist der betroffenen Person direkt gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen (vgl. Art. 199 i.V.m. Art. 263 Abs. 2 StPO), wobei frühestens am darauffolgenden Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). In den Akten befindet sich ein unterzeichneter Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. März 2022. Wie den Akten weiter entnommen werden kann, wurde die Polizei am 30. März 2022 mit der Aushändigung des Beschlagnahmebefehls an den Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme beauftragt.