308 Abs. 1 StPO), was in der Folge verneint werden musste. Im Ergebnis ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erkennbar, womit die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, hätte darauf eingetreten werden können. 4.3. 4.3.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 3. Juni 2022, dass er nie über die Beschlagnahmeverfügung informiert worden sei und deshalb kein Rechtsmittel dagegen habe erheben können. -7-