einstellung (11. Mai 2022), musste der Beschwerdeführer weder über das eröffnete Strafverfahren informiert noch zu den Vorwürfen angehört werden, zumal es der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in einem ersten Schritt offensichtlich einzig darum ging, den Sachverhalt der Meldung vom 23. März 2022 des BAZG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit abzuklären, dass sie überhaupt beurteilen konnte, ob seitens des Beschwerdeführers ein strafbares Verhalten vorliegen könnte (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO), was in der Folge verneint werden musste.