nung am 30. März 2022 heraus, dass dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden konnte und das Verfahren gegen ihn einzustellen ist (vgl. auch Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 22. April 2022). Entsprechend wurde - entgegen dem ursprünglichen Ermittlungsauftrag vom 30. März 2022 - die Waffe nicht fotografiert, der Beschlagnahmebefehl nicht an den Beschwerdeführer ausgehändigt, dieser nicht einvernommen und soweit den Akten zu entnehmen ist, wurden keine weiteren Untersuchungshandlungen oder Zwangsmassnahmen angeordnet. Unter diesen Umständen und insbesondere im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zwischen Verfahrenseröffnung (30. März 2022) und Verfahrens-