Anlass für die Eröffnung des Strafverfahrens war die Meldung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (fortan: BAZG) vom 23. März 2022, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einfuhrveranlagung über keine gültige Einfuhrbewilligung verfügt habe (vgl. Schreiben des BAZG vom 23. März 2022). Nachdem das Strafverfahren am 30. März 2022 eröffnet worden war, erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer bereits am 9. Mai 2022 die Mitteilung, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werde (vgl. Parteimitteilung/Verfahrensabschluss der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Mai 2022). Folglich stellte sich für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kurz nach der Verfahrenseröff-