an die Polizei und beauftragte diese, die beschlagnahmte Waffe zu fotografieren und durch die SIWAS einzulagern, den Beschwerdeführer zur Sache und zur Person einzuvernehmen sowie diesem den Beschlagnahmebefehl auszuhändigen (vgl. delegierter Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 30. März 2022). Anlass für die Eröffnung des Strafverfahrens war die Meldung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (fortan: BAZG) vom 23. März 2022, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einfuhrveranlagung über keine gültige Einfuhrbewilligung verfügt habe (vgl. Schreiben des BAZG vom 23. März 2022).