4.2.3. Auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Dem Beschwerdeführer ist zwar im Grundsatz beizupflichten, dass er im Strafverfahren u.a. das Recht hat, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Im vorliegenden Fall eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Verfahren mit Verfügung vom 30. März 2022, wobei sie diese Verfügung weder zu begründen noch zu eröffnen brauchte (Art. 309 Abs. 3 StPO). Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen Ermittlungsauftrag -6-