denmitglieder der Einwohnergemeinde dem Amtsgeheimnis unterstehen und es dem Beschwerdeführer ferner freisteht, die entsprechende Behörde über die Einstellung des Strafverfahrens zu informieren. Im Ergebnis ist auf die Rüge mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten.