Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Vorbringen aufweist, zumal er nicht darlegt, inwiefern ihm aus dem - rechtskräftig eingestellten - Strafverfahren ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Ein Rechtsnachteil ist sodann auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer implizit selber eingesteht, indem er geltend macht, bis zur Parteimitteilung über die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 9. Mai 2022 nichts vom gegen ihn hängigen Strafverfahren gewusst zu haben (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2022, S. 1).