4.2.2. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt, wobei dem Beschwerdeführer keinerlei Kosten auferlegt wurden. Die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2022 ist in Rechtskraft erwachsen, womit sie einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Vorbringen aufweist, zumal er nicht darlegt, inwiefern ihm aus dem - rechtskräftig eingestellten - Strafverfahren ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll.