3. Juni 2022 an den Regierungsrat des Kantons Aargau durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau unterbleiben konnte. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Rechtsverweigerung, weil er nicht über die laufende Strafuntersuchung gegen ihn informiert worden sei und sich nie habe dazu äussern können.