StPO [SAR.251.200]), womit eine allfällige Aufsichtsbeschwerde an diesen zu richten wäre und vorliegend auf eine allfällige Aufsichtsbeschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung aber ohnehin die Verletzung strafprozessualer Normen (Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Rechtsverweigerung) und nicht die eigentliche Amtsführung des fallführenden Staatsanwalts moniert, ist nicht davon auszugehen, dass er vorliegend Aufsichtsbeschwerde erheben wollte, weshalb eine Weiterleitung der Eingabe vom -5-