Für die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden und somit die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist der Regierungsrat des Kantons Aargau zuständig (vgl. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. e und f EG StPO [SAR.251.200]), womit eine allfällige Aufsichtsbeschwerde an diesen zu richten wäre und vorliegend auf eine allfällige Aufsichtsbeschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist.