2.3. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht die Beschlagnahme per se rüge, sondern, dass ihm weder die Eröffnung der Strafuntersuchung noch die Beschlagnahmeverfügung eröffnet worden seien. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, zeitig Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, bei der Beweiserhebung mitzuwirken oder Rechtsmittel gegen die Beschlagnahmeverfügung einzulegen. Als er durch -4-