1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können ausserdem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbehörden mit Beschwerde gerügt werden, wobei diese Beschwerde an keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde wäre somit grund- -3- sätzlich einzutreten, soweit die (verschiedenen) Anträge von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO getragen sind. Ob dies der Fall ist, ist für jeden Antrag gesondert zu prüfen.